SVG Art. 30 Abs. 2 Ladung
Fahrzeuge dürfen nicht überladen werden. Die Ladung ist so anzubringen, dass sie niemanden gefährdet oder belästigt und nicht herunterfallen kann. Überhängende Ladungen sind bei Tag und Nacht auffällig zu kennzeichnen.
Doch wer ist für die Ladungssicherung verantwortlich? Das ASTRA (Bundesamt für Strassen) hat sich dazu wie folgt geäussert:
«Diese Bestimmung nimmt alle an einer Warenbeförderung Beteiligten in die Pflicht.
So hat z. B.:
- der Absender den Inhalt von Verpackungen gegen Umkippen oder Auslaufen usw. zu sichern,
- der Verlader vergewissert sich, dass die Ladung auf dem verwendeten Fahrzeug tatsächlich gesichert werden kann,
- der Fahrer hat die Ladestücke gegen alle im Fahrbetrieb auftretenden Kräfte zu sichern,
- der Halter hat für die Beförderung das geeignete Fahrzeug einzusetzen und die notwendigen Sicherungsmittel in
genügender Anzahl zur Verfügung zu stellen.
Damit sind nur einige Beispiele genannt; eine Liste, Wer, Wann, Was, Warum zu verantworten hat, würde unendlich lang und gleichwohl lückenhaft sein und würde in einem Schadenfall oder bei einer Verzeigung nicht unbedingt zur Klärung beitragen.
Im Einzelfall wird es Sache des Richters sein, nach Abwägung und Prüfung des konkreten Sachverhalts das Pflichtversäumnis dem oder den entsprechenden Berförderungsbeteiligten zuzuordnen.»
Um die Ladungssicherung zu berechnen gibt es die Norm EN 12195–1:2010. Ausserdem gibt es eine Reihe von VDI-Richtlinien (VDI 2700ff) in welchen beschrieben wird, wie die unterschiedlichsten Ladegüter (z.B. Papierrollen, Fahrzeuge, Getränkeprodukte, etc) gesichert werden müssen. Diese Richtlinien sind keine Gesetze. Sie werden aber bei Urteilen als Entscheidungshilfe herangezogen und gelten als Stand der Technik.
Auf Anfrage betreffend der Übrnahme der Norm EN 12195–1:2010 ins ADR und dessen Anwendbarkeit hat sich das ASTRA wie folgt geäussert:
«In EN-Normen wird festgehalten, welche Vorkehrungen zu treffen sind, damit die Anforderungen an die Ladungssicherung als erfüllt zu betrachten sind. Nach dem ADR wird ab 1.1.2013 eine Ladungssicherung nach der EN-Norm 12195–1:2010 grundsätzlich als ausreichend betrachtet. Der Anwendungsbereich des ADR umfasst die grenzüberschreitende Beförderung von Gefahrgütern auf der Strasse zwischen den Mitgliedstaaten des ADR. Als Mitgliedstaat des ADR muss daher die Schweiz im grenzüberschreitenden Verkehr die Ladungssicherung nach der EN-Norm 12195–1:2010 als ausreichend akzeptieren. Unseres Wissens bestehen auch keine wissenschaftlich anerkannten und begründeten Studien, welche die EN-Norm 12195–1:2010 grundsätzlich in Zweifel ziehen.
Wie sich dies auf die Ladungssicherung der übrigen Strassenbeförderungen (also nicht ADR-Gut) auswirkt, ist u. E. wie nachfolgend aufgeführt zu beurteilen. Rechtshierarchisch betrachtet befinden sich das SVG als Gesetz und das ADR als Staatsvertrag auf derselben Stufe; es kann also nicht das eine gegenüber dem anderen den Vorrang beanspruchen. Naheliegend ist daher der Ansatz, wonach die Beförderung von anderen Gütern einerseits und die Beförderung von Gefahrgut im Binnenverkehr andererseits nicht strengeren Regeln unterworfen sein kann als Gefahrgut im grenzüberschreitenden Verkehr. Mehr als 40 ADR-Vertragsstaaten (darunter alle EU-Staaten) haben anerkannt, dass eine Ladungssicherung nach EN-Norm 12195–1:2010 als genügend zu betrachten ist. Im internationalen Verkehr ist also das Mass aller Dinge die EN-Norm 12195–1:2010. Dieser internationalen Beurteilung hat die Schweiz nichts entgegenzusetzen. Wer seine Ladung — Gefahrgut oder nicht — nach EN-Norm 12195–1:2010 zu 100 % korrekt sichert — sollte daher u. E im internationalen und nationalen Verkehr nicht wegen “unterlassener oder ungenügender Ladungssicherung” angezeigt werden. Anders würde es sich allerdings verhalten, wenn ein Gericht die EN-Norm 12195–1:2010 als keine akzeptable Ladungssicherungsnorm beurteilen würde und dies auch nachvollziehbar und überprüfbar darlegen könnte.
Die “neue” Norm EN 12195–1:2010 war in letzter Zeit verschiedentlich Diskussionsthema innerhalb des ASTRA. Zur Entscheid Findung wurde schliesslich auch die SUVA eingeladen, die seit Jahren innerhalb des CEN (Comité Européen de Normalisation) den Vorsitz des Normen-Komitees 49 führt, das für die Norm EN 12195–1 zuständig ist.
Die zuständige SUVA hat dem ASTRA mitgeteilt, dass mit der Herausgabe der Norm SN EN 12195–1:2010 durch die SNV (Schweizerische Normen-Vereinigung) im Jahre 2011 die Transporteure eine Grundlage (Vermutungswirkung) erhalten haben, mit der sie die Ladungssicherung bei Strassenfahrzeugen dem Stand der Technik entsprechend ausführen können. Die SUVA hat daher die neue Norm im Rahmen der CEN-Abstimmung auch nicht grundsätzlich abgelehnt. Die SUVA betont auch, dass die Norm EN 12195–1:2010 bereits seit drei Jahren in Kraft ist, und die bisherigen Erfahrungen nicht negativ sind.»